Satzung

A. Name und Sitz des Vereins

§ 1
Der Angelsportverein Bardowick e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Der Verein hat seinen Sitz in Bardowick und ist in das Vereins-register beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Zweck und Aufgabe des Vereins

§ 3
Zweck und Aufgabe des Vereins sind:
Zusammenschluss aller Sportangler am Sitz des Vereins und der Umgebung. Verbreitung und Vertiefung des sportlichen Angelns, körperliche und geistige Erholung der Mitglieder in der Natur, Hege und Pflege des Fischbestands in den heimatlichen Gewässern, Maßnahmen zum Schutz der deutschen Gewässer gegen Schädigung und Vernichtung der Lebensbedingungen der Fische durch Wasserbauten, Wasserverschmutzungen oder -vergiftungen, Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne der Heimatschutz-bewegung, Gewinnung der öffentlichen Meinung im vorstehenden Sinne durch die Presse sowie durch Werbe- und Aufklärungsveranstaltungen, Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung des Angel-sportes, von Gelände zur Errichtung von Boots-häusern und Anlagen, Unterkunfts- und Erholungs-stätten für die Mitglieder, Beratung der Mitglieder in sportlichen und fischerei-wirtschaftlichen Fragen, insbesondere die Pflege der Kameradschaft.

C. Mitgliedschaft

§ 4
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Samtgemeinde Bardowick oder in nächster Nähe des Vereinsgewässers wohnt.
Jugendliche werden vom 12. Lebensjahr an in die Jugendgruppe aufgenommen.
Jugendliche unter 14 Jahren bzw. ohne bestandene Sportfischerprüfung dürfen nur in Begleitung eines berechtigten Erwachsenen angeln.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich fristgerecht beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 6
I.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
  2. sich durch Fischfrevel oder sonstige Handlungen am Fischgewässer strafbar gemacht hat oder zu einer solchen Tat anstiftet.

II.
Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt, gröblich gegen die Kameradschaft verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
  2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Entschuldigung drei Monate im Verzug geblieben ist. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

Der Ausschluss oder die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand.

Gegen einen Ausschluss bzw. Streichung aus der Mitgliederliste kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden bei dem Vereins-Ehrengericht Beschwerde eingelegt werden.

D. Beiträge

§ 7
Jedes Mitglied hat beim Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.
Der jährliche Beitrag und etwa erforderliche Umlagen werden in der Jahreshauptversammlung für das folgende Jahr festgesetzt.
Die Angelkartengebühren für die Vereinsgewässer, Benutzungsgebühren für Vereinsgeräte, Anglerheime und Boote werden vom Vereinsvorstand festgesetzt.

E. Vorstand des Vereins

§ 8
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) d. 1. Vorsitzenden
b) d. 2. Vorsitzenden
c) d. 1 Schriftwart(in)
d) d. 1. Kassenwart(in)

Der Gesamtvorstand wird alle drei Jahre im Januar in der stattfindenden Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl gewählt. Falls aus der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, kann die Wahl durch mündliche Abstimmung erfolgen.

Außer dem obigen geschäftsführenden Vorstand sind in der Jahreshauptversammlung zu wählen:

  1. d. 2 Schriftwart(in)
  2. d. 2. Kassenwart(in)
  3. d. 1. Gewässerwart(in)
  4. d. 2. Gewässerwart(in)
  5. d. 1. Sportwart(in)
  6. d. 2. Sportwart(in)
  7. d. (1. Jugendwart(in)
  8. d. (2. Jugendwart(in)
  9. sonstige Personen je nach Bedarf
    Darüber hinaus sind jährlich in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.

§ 8 a
Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten.
Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.

F. Die Kassenführung

§ 9
Der Kassenwart ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach den Belegen, welche laufend zu nummerieren sind, zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlungen sowie der Zahltag ersichtlich sein. Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten, wenn diese vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen und von dem Vorsitzenden und dem Kassenart zu unterzeichnen.
Das Sparbuch verbleibt bei dem Kassenwart. Abhebungen können nur von dem Vorsitzenden und Kassenwart gemeinsam vorgenommen werden.
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die ordnungsgemäße Belegung des Geldes unvermutet zu prüfen. Alljährlich in der Hauptversammlung sind die von den Kassenprüfern geprüften Jahresabrechnungen vorzulegen.

G. Versammlungen

§ 10
Die alljährlich im Januar stattfindende Jahres-hauptversammlung ist von dem Vereinsvorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in der Zeitung oder durch Rundschreiben einzuberufen.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind bis zum 15. Dezember des Vorjahres schriftlich beim

  1. Vorsitzenden einzureichen.
    In der Hautversammlung gibt der Vorsitzende den Jahresbericht und jeder Wart einen Tätigkeitsbericht über die im verflossenen Jahr geleistete Arbeit. Der Kassenwart erstattet den Kassenbericht und die Kassenprüfer den Revisionsbericht.
    Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorsitzende auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Für die Einberufung gilt das in Abs. 1 Gesagte. Ein auf der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung gefasster Beschluss kann erst in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung abgeändert oder aufgehoben werden.
    In den Stunden der Versammlungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins besteht für sämtliche Mitglieder in den Vereinsgewässern Angelverbot.
    Über jede Haupt- oder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von dem Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichnen ist.
    Vorstandssitzungen, zu welchen der Gesamtvorstand einzuladen ist, kann der 1. Vorsitzende je nach Bedarf einberufen.

H. Ehrengericht.

§ 11
Das unter § 6 der Vereinssatzung erwähnte Ehren-gericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die analog zu § 8 alle drei Jahre gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ehrengericht nicht angehören.

I. Aufgaben des Ehrengerichtes

§ 12
Sobald bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichts eine Beschwerde eines ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitglieds eingeht, ist eine Sitzung des Ehrengerichts einzuberufen. Zu dieser Sitzung sind folgende Personen, soweit erforderlich, vorzuladen:

  1. der Beschwerdeführer,
  2. der Vereinsvorsitzende
  3. der Gewässerwart
  4. das Mitglied, welches die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat.

Nach Anhörung der Vorgeladenen hat das Ehren-gericht nach genauer sachlicher Prüfung in geheimer Beratung seine Entscheidung zu treffen.
Das Ehrengericht kann
a) einen Ausschluss bzw. eine Streichung bestätigen oder aufheben,
b) einen Ausschluss bzw. eine Streichung abändern in ein Angelverbot für eine bestimmte Dauer,
c) ein gemäß der Gewässerordnung ausgesprochenes Angelverbot in einen Ausschluss umwandeln.

Die Entscheidung des Ehrengerichts ist dem Beschwerdeführer sowie dem Vereinsvorsitzenden schriftlich bekannt zu geben. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichts ist nicht zulässig.

J. Satzungsänderungen und Auflösung

§ 13
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Für die Einberufung der Versammlung gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 1.

K. Liquidation

§ 14
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.

L. Anfall des Vereinsvermögens

§ 15
Im Falle der Vereinsauflösung haben die Liquidatoren dafür Sorge zu tragen, dass das verbliebende Vereinsvermögen der Samtgemeinde Bardowick für gewässernahe Naturschutzmaßnahmen bevorzugt in der Ilmenau-Niederung zugeführt wird.

Stand: 31.12.2010