Gewässer­ordnung

§ 1

Jedes Mitglied hat das Angeln und den Fischfang sportgerecht auszuüben; das heißt, es hat sich an den Fischgewässern als anständiger Angler, als Heger und Pfleger des Fischbestandes, der Gewässer, der Natur usw. zu erweisen. Gefangene Fische sind, sofern sie nicht zurückgesetzt werden, nach dem Fang waidgerecht zu töten. Untermaßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Ausge-nommen hiervon sind Fische, die für den Raub-fischfang Verwendung finden. Edelfische dürfen zum Raubfischfang nicht verwendet werden, eben-so alle lebenden Fische.

§ 2

Bei Ausübung des Angelsportes dürfen 3 Angel-ruten benutzt werden. Jeder Angler hat während des Angelns stets einen Unterfangkescher, einen Hakenlöser, ein Messer, ein Messgerät sowie einen Schlagstock bei sich zu haben.

§ 3

Die gesetzlichen, sowie die vom Verein festge-setzten Schonzeiten, Mindestmaße, Fangbeschrän-kungen und anderen besonderen Regelungen er-geben sich aus dem Erlaubnisschein / der Fang-statistik.

§ 4

Anstelle einer Angelrute (§ 2) darf auch ein Pötter (ohne Haken) verwendet werden.

§ 5

Bei Ausübung des Raubfischfanges darf stets nur eine Angel benutzt werden. Das Gerät darf hierbei nicht verlassen werden. Für jugendliche Mitglieder ist jeglicher Raubfischfang verboten. Erlaubnis nur in Begleitung eines angelberechtigten Erwach-senen.

§ 6

Die Störung anderer Sportkameraden bei der Ausübung des Angelsportes ist zu unterlassen. Sportkameraden, die bei der Ausübung des Angel-sportes einen Kahn benutzen, haben auf die vom Ufer aus angelnden Kameraden Rücksicht zu neh-men und sich bei Ausübung des Sportes soweit von diesen Sportkameraden fernzuhalten, dass durch Ruderschläge, Ankerkettengerassel und sonstige durch die Benutzung von Kähnen entstehenden Geräusche die Fische im Bereich der vom Ufer aus angelnden Kameraden nicht verscheucht werden.

§ 7

Die Ufer der Fischgewässer sind peinlichst sauber zu halten. Papier und sonstige Abfälle sind stets mitzunehmen. Auf keinem Fall dürfen sie ins Fischwasser geworfen werden. An den Ufern darf nicht nach Würmern gegraben werden.

§ 8

Dei gekennzeichneten Fischereigrenzen und Laichgebiete (Schleusen und Wittorfer Hafen) sind genau zu beachten. Das Angeln in diesen Bereichen und von allen Brücken ist verboten.

§ 9

An den Vereinsgewässern darf kein Feuer gemacht werden. Einfriedungen usw. dürfen nicht beschädigt werden. Sollten trotz größter Vorsicht irgendwelche Schäden entstehen,so sind diese möglichst sofort zu beseitigen bsw. dem Eigentümer zu melden. Für von ihm angerichtete Schäden haftet jedes Mitglied selbst. Auf Weiden, auf denen sich Vieh befindet, sind Fahrrader, Motorräder usw. nicht aufzu-bewahren. Das Betreten ungemähter Wiesen oder bestellter Äcker ist verboten. Es wird den Mit-gliedern zur Pflicht gemacht, sich den Grundstück-eigentümern der am Ufer gelegenen Ländereien gegenüber anständig und höflich zu benehmen.

§ 10

Bei der Ausübung des Angelsportes hat jedes Mitglied die Fischereipapiere so bei sich zu führen, dass diese bei Kontrollen sofort bei der Hand sind. An den Fischereigewässern haben die Mitglieder sich gegenseitig zu kontrollieren und Verstöße gegen die Bestimmungen sofort dem 1. Vor-sitztenden oder dem Gewässerwart zu melden. Die vom Verein bestellten Fischereiaufseher sind beauf-tragt, außer den Fischereipapieren auch den Fang hinsichtlich der Mindestmaße, Fangbegrenzungen und Schonzeiten zu kontrollieren. Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Verlangen die Fischereipapiere und gegebenenfalls die am in Frage kommenden Tag gefangenen Fische vorzuzeigen.

§ 11

Wer gegen die in den §§ 1 – 10 aufgeführten Be-stimmungen verstößt, macht sich einer ehrenrührigen Handlung im Sinne des § 6 der Vereinssatzung schuldig und wird mit dem Aus-schluss aus dem Verein bestraft. In leichteren Fällen kann vom Vorstand ein befristetes Angelverbot bis zu einem Jahr verhängt werden.

ASV Bardowick, Der Vorstand, 2003