Angelsportverein Bardowick e.V.

  

 

Satzung des ASV Bardowick e.V.






A. Name und Sitz des Vereins   

§ 1

Der Angelsportverein Bardowick e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Der Verein hat seinen Sitz in Bardowick und ist in das Vereins-register beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

 

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

B. Zweck und Aufgabe des Vereins

§ 3

Zweck und Aufgabe des Vereins sind:

Zusammenschluss aller Sportangler am Sitz des Vereins und der Umgebung. Verbreitung und Vertiefung des sportlichen Angelns, körperliche und geistige Erholung der Mitglieder in der Natur, Hege und Pflege des Fischbestands in den heimatlichen Gewässern, Maßnahmen zum Schutz der deut-schen Gewässer gegen Schädigung und Vernich-tung der Lebensbedingungen der Fische durch Wasserbauten, Wasserverschmutzungen oder -vergiftungen, Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne der Heimatschutz-bewegung, Gewinnung der öffentlichen Meinung im vorstehenden Sinne durch die Presse sowie durch Werbe- und Aufklärungsveranstaltungen, Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung des Angel-sportes, von Gelände zur Errichtung von Boots-häusern und Anlagen, Unterkunfts- und Erholungs-stätten für die Mitglieder, Beratung der Mitglieder in sportlichen und fischerei-wirtschaftlichen Fragen, insbesondere die Pflege der Kameradschaft.

 

 

C. Mitgliedschaft   

§ 4

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Samtgemeinde Bardowick oder in nächster Nähe des Vereinsgewässers wohnt.

Jugendliche werden vom 12. Lebensjahr an in die Jugendgruppe aufgenommen.

Jugendliche unter 14 Jahren bzw. ohne bestandene Sportfischerprüfung dürfen nur in Begleitung eines berechtigten Erwachsenen angeln.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 


§ 5

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kün-digung muss schriftlich fristgerecht beim 1. Vor-sitzenden eingegangen sein.

  

§ 6

I.               
 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,

2. sich durch Fischfrevel oder sonstige Handlungen am Fischgewässer strafbar gemacht hat oder zu einer solchen Tat anstiftet.

 

II.             
Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitglie-derliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied
 

1. den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt oder durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt, gröblich gegen die Kameradschaft verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt,

2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Entschuldigung drei Monate im Verzug geblieben ist. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des lau-fenden Geschäftsjahres zu entrichten.

Der Ausschluss oder die Streichung aus der Mit-gliederliste erfolgt durch den Vorstand.

Gegen einen Ausschluss bzw. Streichung aus der Mitgliederliste kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden bei dem Vereins-Ehrengericht Beschwerde eingelegt werden.

 

 

D. Beiträge

§ 7

Jedes Mitglied hat beim Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.

Der jährliche Beitrag und etwa erforderliche Umlagen werden in der Jahreshauptversammlung für das folgende Jahr festgesetzt.

Die Angelkartengebühren für die Vereinsgewässer, Benutzungsgebühren für Vereinsgeräte, Angler-heime und Boote werden vom Vereinsvorstand festgesetzt.

  

E. Vorstand des Vereins 

§ 8

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a)        d. 1. Vorsitzenden

b)        d. 2. Vorsitzenden

c)        d. 1 Schriftwart(in)

d)        d. 1. Kassenwart(in)

 

Der Gesamtvorstand wird alle drei Jahre im Januar in der stattfindenden Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl gewählt. Falls aus der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, kann die Wahl durch mündliche Abstimmung erfolgen.

 

Außer dem obigen geschäftsführenden Vorstand sind in der Jahreshauptversammlung zu wählen:

 

1.        d. 2 Schriftwart(in)

2.        d. 2. Kassenwart(in)

3.        d. 1. Gewässerwart(in)

4.        d. 2. Gewässerwart(in)

5.        d. 1. Sportwart(in)

6.        d. 2. Sportwart(in)

7.        d. (1. Jugendwart(in)

8.        d. (2. Jugendwart(in)

9.        sonstige Personen je nach Bedarf 

Darüber hinaus sind jährlich in der Jahreshaupt-versammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.

§ 8 a 

Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand er-halten. 

Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.

  

F. Die Kassenführung 

§ 9

Der Kassenwart ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach den Belegen, welche laufend zu nummerieren sind, zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlungen sowie der Zahltag ersichtlich sein. Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten, wenn diese vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen und von dem Vorsitzenden und dem Kassenart zu unterzeichnen.

Das Sparbuch verbleibt bei dem Kassenwart. Abhebungen können nur von dem Vorsitzenden und Kassenwart gemeinsam vorgenommen werden.

Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die ordnungsgemäße Belegung des Geldes unvermutet zu prüfen. Alljährlich in der Hauptversammlung sind die von den Kassenprüfern geprüften Jahresabrechnungen vorzulegen.

  

G. Versammlungen 

§ 10

Die alljährlich im Januar stattfindende Jahres-hauptversammlung ist von dem Vereinsvorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in der Zeitung oder durch Rund-schreiben einzuberufen.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind bis zum 15. Dezember des Vorjahres schriftlich beim 
1. Vorsitzenden einzureichen.

In der Hautversammlung gibt der Vorsitzende den Jahresbericht und jeder Wart einen Tätigkeitsbericht über die im verflossenen Jahr geleistete Arbeit. Der Kassenwart erstattet den Kassenbericht und die Kassenprüfer den Revisionsbericht.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorsitzende auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Für die Einberufung gilt das in Abs. 1 Gesagte. Ein auf der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung gefasster Beschluss kann erst in der darauf folgenden Jahreshaupt-versammlung abgeändert oder aufgehoben werden.

In den Stunden der Versammlungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins besteht für sämtliche Mitglieder in den Vereinsgewässern Angelverbot.

Über jede Haupt- oder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von dem Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichnen ist.

Vorstandssitzungen, zu welchen der Gesamt-vorstand einzuladen ist, kann der 1. Vorsitzende je nach Bedarf einberufen.

  

H. Ehrengericht. 

§ 11

Das unter § 6 der Vereinssatzung erwähnte Ehren-gericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die analog zu § 8 alle drei Jahre gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ehren-gericht nicht angehören. 

I. Aufgaben des Ehrengerichtes

§ 12

Sobald bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichts eine Beschwerde eines ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitglieds eingeht, ist eine Sitzung des Ehrengerichts einzuberufen. Zu dieser Sitzung sind folgende Personen, soweit erforderlich, vorzuladen:


1. der Beschwerdeführer,

2. der Vereinsvorsitzende

3. der Gewässerwart

4. das Mitglied, welches die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat.

 

Nach Anhörung der Vorgeladenen hat das Ehren-gericht nach genauer sachlicher Prüfung in gehei-mer Beratung seine Entscheidung zu treffen.

Das Ehrengericht kann

a) einen Ausschluss bzw. eine Streichung bestä-tigen oder aufheben,

b) einen Ausschluss bzw. eine Streichung abändern in ein Angelverbot für eine bestimmte Dauer,

c) ein gemäß der Gewässerordnung ausgespro-chenes Angelverbot in einen Ausschluss umwan-deln.

 

Die Entscheidung des Ehrengerichts ist dem Beschwerdeführer sowie dem Vereinsvorsitzenden schriftlich bekannt zu geben. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichts ist nicht zulässig. 

J. Satzungsänderungen und Auflösung 

§ 13

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Für die Einberufung der Versammlung gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 1.

 

 

K. Liquidation 

§ 14

Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.

  

L. Anfall des Vereinsvermögens 

§ 15

Im Falle der Vereinsauflösung haben die Liqui-datoren dafür Sorge zu tragen, dass das verblie-bende Vereinsvermögen der Samtgemeinde Bardo-wick für gewässernahe Naturschutzmaßnahmen -bevorzugt in der Ilmenau-Niederung- zugeführt wird.

 




Stand: 31.12.2010



Gewässerordnung

des ASV Bardowick e.V.


§ 1


Jedes Mitglied hat das Angeln und den Fischfang sportgerecht auszuüben; das heißt, es hat sich an den Fischgewässern als anständiger Angler, als Heger und Pfleger des Fischbestandes, der Gewässer, der Natur usw. zu erweisen. Gefangene Fische sind, sofern sie nicht zurückgesetzt werden, nach dem Fang waidgerecht zu töten. Untermaßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Ausge-nommen hiervon sind Fische, die für den Raub-fischfang Verwendung finden. Edelfische dürfen zum Raubfischfang nicht verwendet werden, eben-so alle lebenden Fische.

§ 2

Bei Ausübung des Angelsportes dürfen 3 Angel-ruten benutzt werden. Jeder Angler hat während des Angelns stets einen Unterfangkescher, einen Hakenlöser, ein Messer, ein Messgerät sowie einen Schlagstock bei sich zu haben.

§ 3

Die gesetzlichen, sowie die vom Verein festge-setzten Schonzeiten, Mindestmaße, Fangbeschrän-kungen und anderen besonderen Regelungen er-geben sich aus dem Erlaubnisschein / der Fang-statistik.

§ 4

Anstelle einer Angelrute (§ 2) darf auch ein Pötter (ohne Haken) verwendet werden.

§ 5

Bei Ausübung des Raubfischfanges darf stets nur eine Angel benutzt werden. Das Gerät darf hierbei nicht verlassen werden. Für jugendliche Mitglieder ist jeglicher Raubfischfang verboten. Erlaubnis nur in Begleitung eines angelberechtigten Erwach-senen.

§ 6

Die Störung anderer Sportkameraden bei der Ausübung des Angelsportes ist zu unterlassen. Sportkameraden, die bei der Ausübung des Angel-sportes einen Kahn benutzen, haben auf die vom Ufer aus angelnden Kameraden Rücksicht zu neh-men und sich bei Ausübung des Sportes soweit von diesen Sportkameraden fernzuhalten, dass durch Ruderschläge, Ankerkettengerassel und sonstige durch die Benutzung von Kähnen entstehenden Geräusche die Fische im Bereich der vom Ufer aus angelnden Kameraden nicht verscheucht werden.

$ 7

Die Ufer der Fischgewässer sind peinlichst sauber zu halten. Papier und sonstige Abfälle sind stets mitzunehmen. Auf keinem Fall dürfen sie ins Fischwasser geworfen werden. An den Ufern darf nicht nach Würmern gegraben werden.

§ 8

Dei gekennzeichneten Fischereigrenzen und Laichgebiete (Schleusen und Wittorfer Hafen) sind genau zu beachten. Das Angeln in diesen Bereichen und von allen Brücken ist verboten.

§ 9

An den Vereinsgewässern darf kein Feuer gemacht werden. Einfriedungen usw. dürfen nicht beschädigt werden. Sollten trotz größter Vorsicht irgendwelche Schäden entstehen,so sind diese möglichst sofort zu beseitigen bsw. dem Eigentümer zu melden. Für von ihm angerichtete Schäden haftet jedes Mitglied selbst. Auf Weiden, auf denen sich Vieh befindet, sind Fahrrader, Motorräder usw. nicht aufzu-bewahren. Das Betreten ungemähter Wiesen oder bestellter Äcker ist verboten. Es wird den Mit-gliedern zur Pflicht gemacht, sich den Grundstück-eigentümern der am Ufer gelegenen Ländereien gegenüber anständig und höflich zu benehmen.

§ 10

Bei der Ausübung des Angelsportes hat jedes Mitglied die Fischereipapiere so bei sich zu führen, dass diese bei Kontrollen sofort bei der Hand sind. An den Fischereigewässern haben die Mitglieder sich gegenseitig zu kontrollieren und Verstöße gegen die Bestimmungen sofort dem 1. Vor-sitztenden oder dem Gewässerwart zu melden. Die vom Verein bestellten Fischereiaufseher sind beauf-tragt, außer den Fischereipapieren auch den Fang hinsichtlich der Mindestmaße, Fangbegrenzungen und Schonzeiten zu kontrollieren. Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Verlangen die Fischereipapiere und gegebenenfalls die am in Frage kommenden Tag gefangenen Fische vorzuzeigen.

§ 11

Wer gegen die in den §§ 1 - 10 aufgeführten Be-stimmungen verstößt, macht sich einer ehrenrührigen Handlung im Sinne des § 6 der Vereinssatzung schuldig und wird mit dem Aus-schluss aus dem Verein bestraft. In leichteren Fällen kann vom Vorstand ein befristetes Angelverbot bis zu einem Jahr verhängt werden.



ASV Bardowick, Der Vorstand, 2003